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   OLG Frankfurt, 13.01.2016 - 4 UF 272/15   

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https://dejure.org/2016,1076
OLG Frankfurt, 13.01.2016 - 4 UF 272/15 (https://dejure.org/2016,1076)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.01.2016 - 4 UF 272/15 (https://dejure.org/2016,1076)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Januar 2016 - 4 UF 272/15 (https://dejure.org/2016,1076)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 38, 40, 41, 57; BGB 1632 Abs. 4
    Beschlusserlass, einstweilige Anordnung, Verbleibensanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 38
    Anforderungen an die Bekanntmachung der Entscheidung in einer nichtstreitigen Familiensache

  • rechtsportal.de

    FamFG § 38
    Anforderungen an die Bekanntmachung der Entscheidung in einer nichtstreitigen Familiensache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1801
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 353/13

    Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie: Beteiligung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2016 - 4 UF 272/15
    Die Eltern sind auch beschwerdebefugt, da das ihnen nach der Sorgerechtshauptsacheentscheidung vom 10.09.2015 verbliebene Erziehungsrecht, vergl. § 1631 I BGB, von der hiesig angefochtenen Entscheidung betroffen ist (im Detail hierzu BGH FamRZ 2014, 1357-1358).
  • OLG Hamburg, 15.06.2018 - 2 UF 44/18

    Gefährdung des Kindeswohls in der Pflegefamilie

    Die Durchsetzung des Personensorgerechts nach § 1631 Abs. 1 BGB in der Form des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist in einem solchen Fall mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn mit hinreichender Sicherheit bei Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen werden kann (BVerfG, FamRZ 1987, 786 ff. und FamRZ 2004, 771 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - II-10 UF 189/15 -, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 UF 272/15 -, zitiert nach juris; Götz in Palandt, BGB, 88. Auflage 2018, § 1632 Rn. 15).
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